Wir und unsere Partner
Die Partner ‒ Vorteile auf einen Blick
- Persönliche und einfühlsame Beratung
- Festlegung und Absicherung Ihrer Wünsche *
- Alle Leistungen aus einer Hand
- Entlastung Ihrer Familie, so haben Ihre Angehörigen im Trauerfall Zeit:
- für sich
- ihre Trauerarbeit
- und eine liebevolle Verabschiedung!
* Das Bundessozialgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben darüber hinaus eindeutig festgelegt, dass die finanziellen Vorteile einer Grabpflege- und Bestattungsvorsorge gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII selbst bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen abgesichert sind. Ebenso wurde eindeutig festgestellt, dass diese Vorsorgegelder nicht auf das Schonvermögen anzurechnen sind. Grabpflege- und Bestattungsvorsorgen müssen also nicht, wie teilweise von Sozialämtern fälschlicherweise verlangt wird, aufgelöst werden, um den Anspruch auf Sozialhilfe zu erlangen.